Heimat bewahren

Natur retten

Bevölkerung schützen

Konstruktives Mitgestalten der Zukunft

Das Initiativkomitee gratuliert und dankt dem Schweizer Stimmvolk für seine Weitsicht, die es am Abstimmungssonntag vom 11. März mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative bewiesen hat. Es ist ein Ja zu einem verantwortungs­vollen, nachhaltigen Umgang mit dem einheimischen Boden und touristischen Potenzial.

Gegen eine Vielzahl von Gegnern haben sich die Initianten letztlich durchgesetzt, um den Willen einer Bevölkerungsmehrheit in der Verfassung zu verankern. Nun geht es darum, diesen Volkswillen konkret umzusetzen. Die direkte Demokratie der Schweiz verlangt geradezu, dass die Initianten bereits in die Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung einbezogen werden. Wir erwarten von Bundesrätin Doris Leuthard, Vorsteherin des UVEK,  in angemessener Vertretung in der Arbeitsgruppe Einsitz nehmen zu können.

Vorsicht vor Verwässerung!

Zu Recht haben die Gegner der Initiative nach Bekanntwerden der Resultate an die Zusagen der Initianten erinnert. In Anbetracht einzelner Aussagen ist es jedoch notwendig, den bereits angekündigten Versuchen einer Verwässerung sofort entschieden entgegenzutreten. Entgegen den Behauptungen einzelner Exponenten der Initiativgegner haben die Initianten nicht erklärt, der Umwandlung von bestehenden Erstwohnungen in Zweitwohnungen zuzustimmen. Das einzige Zugeständnis, das in diesem Zusammen­hang gemacht wurde, betrifft Erbschaften in direkter Linie von Erstwohnungen, die bereits seit langer Zeit von den Erblassern bewohnt wurden.

Ebenso wurde, entgegen den Äusserungen einzelner Initiativgegner, nie eine generelle Ausnahme für die Berggebiete oder für strukturschwache Regionen unterstützt. Eine solche pauschale Ausnahme würde den Volkswillen und die verfassungsmässige Obergrenze von 20 Prozent missachten. In Fällen, wo ausdrücklich das kulturelle und landschaftliche Erbe tangiert ist (wie zum Beispiel beim Erhalt der Tessiner Rustici) können begründete Ausnahmen zugelassen werden.

Der Begriff Zweitwohnung muss im Prinzip im Gegensatz zum Begriff der Erstwohnung definiert werden. Diese wird definiert durch den Artikel 23 des ZGB und entspricht also der „Absicht dauernden Verbleibens“ der Eigentümer. Daher sollten nun, mit Ausnahme der Hotelunterkünfte, grundsätzlich alle Wohnungen, die nicht als Erstwohnungen gelten, als Zweitwohnungen angesehen werden.

Föderalismus und Gemeinwohl

Besonders im Walliser Hochplateau wird gegenwärtig von Verletzung des Föderalismus und Missachtung der Gemeindeautonomie geschrien. Wie wir bereits während der Abstimmungskampagne betonten, kann Föderalismus nicht die Verteidigung lokaler Privatinteressen bedeuten; vielmehr ist er ein Instrument zur Berücksichtigung der lokalen Interessen im Rahmen des Gemeinwohls auf nationaler Ebene. Diesem Gemeinwohl hat der Souverän nun Ausdruck verliehen.

Das Initiativkomitee ruft nochmals klar in Erinnerung, dass die bereits bestehenden Zweitwohnungen nicht von der Initiative betroffen sind, wie es dies auch stets betont hat. Diese können weiterhin als solche verkauft und vererbt werden.

Im vollen Bewusstsein des Prinzips des Schutzes von Minderheiten blickt das Initiativkomitee zuversichtlich einer konstruktiven, offenen Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung in der Bundesverfassung entgegen.